PROGRAMMBEREICH
Handlungsgrundlage
24.1 Die internationale Staatengemeinschaft
hat mehrere Aktionspläne und Übereinkommen für die volle,
gleichberechtigte und nutzbringende Integration der Frau in alle
Entwicklungsmaßnahmen gebilligt, insbesondere die
Zukunftsstrategien von Nairobi zur Förderung der Frau1) , welche die Mitwirkung der Frauen an
der Bewirtschaftung von Ökosystemen und dem Schutz der Umwelt
auf nationaler und internationaler Ebene herausstellen.
Verschiedene Übereinkommen, darunter auch das Übereinkommen zur
Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Resolution
34/180 der Generalversammlung, Anhang) und Übereinkommen der
Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und der Organisation
der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
(UNESCO), wurden verabschiedet, um der geschlechtsbedingten
Diskriminierung ein Ende zu bereiten und den Frauen Zugang zu
Land und anderen Ressourcen, Bildung und sicheren und
gleichberechtigten Beschäftigungsmöglichkeiten zu verschaffen.
Ebenfalls von Relevanz ist in diesem Zusammenhang die
Welterklärung über das Überleben, den Schutz und die
Entwicklung der Kinder aus dem Jahre 1990 und der dazugehörige
Aktionsplan (A/45/625, Anlage). Die erfolgreiche Durchführung
dieser Programme hängt von der aktiven Einbeziehung der Frau in
die wirtschaftlichen und politischen Entscheidungsprozesse ab und
wird auch für die erfolgreiche Durchführung der Agenda 21 von
größter Bedeutung sein.
Ziele
24.2 Den Regierungen der einzelnen Länder
werden folgende Ziele vorgeschlagen:
- a) die Umsetzung der Zukunftsstrategien von Nairobi zur
Förderung der Frau, insbesondere im Hinblick auf deren
Beteiligung an der Bewirtschaftung von Ökosystemen und
am Umweltschutz im eigenen Land;
b) die Erhöhung des
Frauenanteils bei politischen Entscheidungsträgern,
Planern, Fachberatern, Managern und Beratern in den
Bereichen Umwelt und Entwicklung;
c) die Erwägung der Möglichkeit, bis zum Jahr 2000
eine Strategie für die erforderlichen Änderungen zur
Überwindung verfassungsrechtlicher, gesetzlicher,
administrativer, kultureller, verhaltensbedingter,
gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hindernisse auf
dem Weg zur vollen Beteiligung der Frau an einer
nachhaltigen Entwicklung und am öffentlichen Leben zu
erarbeiten und bekannt zu geben;
d) die Einführung von Mechanismen auf nationaler,
regionaler und internationaler Ebene bis zum Jahr 1995
mit dem Ziel, den Durchführungsstand der entwicklungs-
und umweltpolitischen Maßnahmen und Programme und deren
Auswirkungen auf die Frauen zu überprüfen sowie den
ihnen geleisteten Beitrag und den ihnen entstehenden
Nutzen sicherzustellen;
e) die Auswertung, Prüfung, Überarbeitung und,
gegebenenfalls, Einführung von Lehrplänen und sonstigen
Unterrichtsmaterialien mit dem Ziel, in Zusammenarbeit
mit nichtstaatlichen Organisationen die Vermittlung
geschlechtsrelevanter Kenntnisse und der Bedeutung der
Rolle der Frau an Männer und Frauen im Rahmen der
formalen und nonformalen Bildung und in entsprechenden
Ausbildungseinrichtungen zu fördern;
f) die Ausarbeitung und Umsetzung einer klaren
Regierungspolitik sowie staatlicher Leitlinien,
Strategien und Pläne zur Durchsetzung der
Gleichberechtigung in allen Bereichen des
gesellschaftlichen Lebens; dazu gehören auch die
Förderung der Alphabetisierung, der schulischen und
beruflichen Ausbildung, der Ernährung und der Gesundheit
der Frauen und ihre Mitwirkung an führenden
Entscheidungsfunktionen und am Umwelt-Management, vor
allem aber auch der Zugang zu Ressourcen durch Gewährung
besserer Zugangsmöglichkeiten zu Krediten aller Art,
insbesondere im informellen Sektor, sowie durch
Ergreifung von Maßnahmen zur Sicherung des Zugangs der
Frau zu Eigentumsrechten sowie zu landwirtschaftlichen
Produktionsmitteln und Geräten;
g) die Ergreifung vordringlicher und an die
Gegebenheiten des jeweiligen Landes angepasster
Maßnahmen, durch die sichergestellt wird, dass Frauen
und Männer das gleiche Recht haben, frei und
eigenverantwortlich über die Zahl ihrer Kinder und den
zeitlichen Abstand zwischen den einzelnen Geburten zu
entscheiden, und dass sie den Umständen entsprechend
Zugang zu Informations- und Bildungsmöglichkeiten und
finanziellen Mitteln haben, die sie in die Lage
versetzen, dieses Recht im Einklang mit ihrer Freiheit,
Würde und ihren persönlichen Wertvorstellungen
auszuüben;
h) die Erwägung der Verabschiedung, Ergänzung und
Durchsetzung aller erforderlichen Maßnahmen
administrativer, sozialer und erzieherischer Art, um jede
Form der Gewalt gegen Frauen auszuschließen.
Maßnahmen
24.3 Die Regierungen sollen folgende
konkrete Schritte unternehmen:
- a) Maßnahmen zur Überprüfung der verschiedenen
Politikbereiche und zur Ausarbeitung entsprechender
Pläne, um den Anteil der Frauen zu erhöhen, die als
Entscheidungsträger, Planer, Manager, Wissenschaftler
und technische Berater mit der Konzipierung, Ausarbeitung
und Umsetzung einer auf eine nachhaltige Entwicklung
ausgerichteten Politik und entsprechender Programme
befaßt sind;
b) Maßnahmen, um die Rolle von
Frauenbüros, nichtstaatlichen Organisationen für Frauen
und Frauengruppen zu stärken und sie in die Lage zu
versetzen, zum Stärkung der personellen und
institutionellen Kapazitäten für eine nachhaltige
Entwicklung beizutragen;
c) Maßnahmen zur Beseitigung des Analphabetismus bei
Frauen und zur verstärkten Aufnahme von Frauen und
Mädchen in Bildungseinrichtungen, zur Förderung des
Ziels einer generellen Öffnung von Grundschulen und
weiterführenden Schulen für Mädchen und Frauen, zur
Verbesserung der Bildungs- und Ausbildungschancen von
Frauen und Mädchen in Wissenschaft und Technik, vor
allem nach Abschluss einer weiterführenden Schule;
d) Programme zur Reduzierung der enormen
Arbeitsbelastung von Frauen und Mädchen innerhalb und
außerhalb des Hauses durch Einrichtung weiterer
kostengünstiger Kindertagesstätten und Kindergärten
seitens der Regierungen, Kommunen, Arbeitgeber und
anderer in Frage kommender Organisationen sowie durch
eine gerechte Aufteilung der Hausarbeit zwischen Mann und
Frau; des weiteren Programme zur Förderung der
Bereitstellung umweltverträglicher, in Absprache mit
Frauen konzipierter, entwickelter und verbesserter
Technologien und sauberen Wassers in erreichbarer Nähe,
einer zuverlässigen Versorgung mit Brennstoffen und
angemessener sanitärer Einrichtungen;
e) Programme zum Auf- und Ausbau von Einrichtungen
für die präventive und kurative Medizin, wozu auch eine
auf Frauen zugeschnittene, von Frauen geleitete,
verläßliche und effiziente reproduktionsmedizinische
Versorgung sowie den Umständen entsprechend
erschwingliche, jedermann zugängliche Dienste für eine
im Einklang mit der Freiheit, Würde und den
persönlichen Wertvorstellungen stehende und ethische
sowie kulturelle Aspekte berücksichtigende
verantwortliche Familienplanung gehören. Solche
Programme sollen schwerpunktmäßig auf eine umfassende
Gesundheitsfürsorge ausgerichtet sein, wozu auch
Schwangerschaftsvorsorge, Gesundheitserziehung und
Aufklärung über eine verantwortliche Elternschaft
gehören, und allen Frauen die Möglichkeit zum
Vollstillen, zumindest während der ersten vier Monate
nach der Geburt, geben. Die Programme sollen die
produktive und reproduktive Rolle und das Wohl der Frauen
uneingeschränkt unterstützen, wobei der Notwendigkeit
einer gleichwertigen und verbesserten
Gesundheitsfürsorge für alle Kinder und der Reduzierung
der Mütter- und Kindersterblichkeit und der Erkrankungen
von Mutter und Kind besondere Beachtung gebührt;
f) Programme zur Unterstützung und Verbesserung der
Chancengleichheit auf dem Arbeitsmarkt und einer
gerechten Entlohnung der Frauen im formellen und
informellen Sektor mit angemessenen wirtschaftlichen,
politischen und sozialen Versorgungssystemen und
-leistungen einschließlich Kinderbetreuung, insbesondere
in Form von Kindertagesstätten und Elternurlaub, sowie
gleicher Zugangsmöglichkeiten zu Krediten, Land und
sonstigen natürlichen Ressourcen;
g) Programme zur Einrichtung ländlicher
Bankensysteme, um den auf dem Lande lebenden Frauen
leichteren und vermehrten Zugang zu Krediten,
landwirtschaftlichen Produktionsmitteln und Geräten zu
verschaffen;
h) Programme zur Stärkung des Verbraucherbewusstseins
und der aktiven Beteiligung von Frauen unter Hervorhebung
ihrer führenden Rolle bei der Herbeiführung der für
den Abbau oder die Abschaffung nicht nachhaltiger
Verbrauchs- und Produktionsmuster notwendigen
Veränderungen, insbesondere in den Industrieländern, um
auf diese Weise Anstöße zu Investitionen in
umweltverträgliche Produktionsprozesse zu geben und eine
umwelt- und sozialverträgliche industrielle Entwicklung
herbeizuführen;
i) Programme zur Ausräumung hartnäckiger negativer
Vorstellungen, Klischees, Einstellungen und Vorurteile in
Bezug auf Frauen durch Herbeiführung eines Wandels in
den Sozialisationsmustern, in den Medien, in der Werbung
sowie im formalen und nonformalen Bildungswesen.
j) Maßnahmen zur Überprüfung der in diesen
Bereichen erzielten Fortschritte einschließlich der
Erstellung eines Prüf- und Bewertungsberichts, der auch
die Empfehlungen einschließt, die auf der für 1995
vorgesehenen Weltfrauenkonferenz vorgelegt werden sollen.
24.4 Die Regierungen werden dringend
aufgefordert, alle frauenrelevanten Übereinkommen zu
ratifizieren, soweit dies nicht bereits geschehen ist. Die
Regierungen, die solche Übereinkommen bereits ratifiziert haben,
sollen gesetzliche, verfassungsrechtliche und administrative
Verfahren einführen und durchsetzen, um die vereinbarten Rechte
in einzelstaatliche Rechtsvorschriften umzusetzen; außerdem
sollen sie Maßnahmen ergreifen, um diese Rechte in Kraft zu
setzen und so die Rechtsfähigkeit der Frau für die volle und
gleichberechtigte Mitwirkung an Fragen und Entscheidungen über
eine nachhaltige Entwicklung zu stärken.
24.5 Die Vertragsstaaten des
Übereinkommens über die Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau sollen bis zum Jahr 2000 Änderungen zu
diesem Übereinkommen prüfen und entsprechende Anträge
einbringen, um die den Bereich Umwelt und Entwicklung
betreffenden Teile des Übereinkommens zu stärken; besondere
Beachtung gebührt dabei der Frage des Zugriffs und des Anspruchs
auf natürliche Ressourcen, Technologien, flexible Bankdienste
und billige Wohnungen sowie dem Umweltschutz und dem Schutz vor
im privaten Umfeld und am Arbeitsplatz vorkommenden Giften. Die
Vertragsstaaten sollen auch den Umfang des Geltungsbereichs des
Übereinkommens im Hinblick auf Umwelt- und Entwicklungsfragen
klären und den Ausschuss für die Beseitigung der
Diskriminierung der Frau auffordern, Richtlinien über die Form
auszuarbeiten, in der die in bestimmten Artikeln des
Übereinkommens geforderte Berichterstattung über diese Fragen
erfolgen soll.
(a) Bereiche, in denen dringender Handlungsbedarf besteht
24.6 Die Staaten sollen dringliche
Maßnahmen zur Beendigung der rapide zunehmenden Verschlechterung
der Umweltsituation und der wirtschaftlichen Lage in den
Entwicklungsländern ergreifen, die in ländlichen Gebieten ganz
allgemein das Leben der Frauen und Kinder beeinträchtigt, welche
unter den Folgen von Dürren, Wüstenausbreitung und
Waldvernichtung, bewaffneten Feindseligkeiten, Naturkatastrophen,
Giftmüll und den Auswirkungen des Einsatzes ungeeigneter
agrochemischer Produkte zu leiden haben.
24.7 Damit diese Ziele erreicht werden
können, sollen Frauen voll und ganz in die Entscheidungsprozesse
und in die Durchführung nachhaltiger Entwicklungsmaßnahmen
einbezogen werden.
(b) Forschung, Datenerfassung und Transfer von Informationen
24.8 Im Zusammenwirken mit
wissenschaftlichen Einrichtungen und einheimischen Forscherinnen
sollen die Länder geschlechterspezifische Datenbanken und
Informationssysteme aufbauen und partizipative,
handlungsorientierte Forschung und Zielanalysen durchführen, und
zwar über:
- a) die vorhandenen Kenntnisse und Erfahrungen von Frauen
über die Bewirtschaftung und Erhaltung der natürlichen
Ressourcen zur anschließenden Eingabe in die auf eine
nachhaltige Entwicklung ausgerichteten Datenbanken und
Informationssysteme;
b) die Auswirkungen von
Strukturanpassungsprogrammen auf Frauen. Besondere
Beachtung bei Untersuchungen im Zusammenhang mit
Strukturanpassungsprogrammen gebührt den
unterschiedlichen Auswirkungen dieser Programme auf
Frauen, insbesondere was Einschränkungen bei den
Sozialleistungen sowie im Bildungs- und
Gesundheitsbereich und den Wegfall von Subventionen für
Lebensmittel und Brennstoffe anbelangt;
c) die Auswirkungen der Umweltzerstörung,
insbesondere durch Dürren, Wüstenausbreitung, giftige
Chemikalien sowie bewaffnete Feindseligkeiten, auf
Frauen;
d) die Untersuchung der strukturellen Zusammenhänge
zwischen Geschlechterbeziehungen, Umwelt und Entwicklung;
e) die Berücksichtigung des Wertes unbezahlter
Arbeit, einschließlich der gegenwärtig als Hausarbeit
bezeichneten Arbeit, in Systemen zur rechnerischen
Erfassung der Ressourcen, um unter Verwendung der 1993
erscheinenden überarbeiteten Leitlinien des Systems
Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (SNA) der
Vereinten Nationen den tatsächlichen Wert des von Frauen
geleisteten Beitrages zur Volkswirtschaft auszuweisen;
f) Maßnahmen zur Entwicklung und Einbeziehung
ökologischer, sozialer und geschlechterspezifischer
Wirkungsanalysen als wichtigen Schritt zur Entwicklung
und Überwachung von Programmen und
entwicklungspolitischen Konzepten;
g) Programme zur Schaffung ländlicher und
städtischer Ausbildungs-, Forschungs- und
Ressourcenzentren in Entwicklungs- und Industrieländern
zur Transfer umweltverträglicher Technologien an Frauen.
(c) Internationale und regionale Zusammenarbeit und
Koordinierung
24.9 Der Generalsekretär der Vereinten
Nationen soll prüfen, inwieweit sich die gesamten Institutionen
der Vereinten Nationen - auch diejenigen, die sich
schwerpunktmäßig mit der Rolle der Frau befassen - zur
Verwirklichung der gesteckten Entwicklungs- und Umweltschutzziele
eignen, und Empfehlungen für die Stärkung ihrer Kapazitäten
aussprechen. Zu den Institutionen, die hier besonders zu beachten
sind, gehören die Unterabteilung für die Förderung der Frau
(Zentrum für soziale Entwicklung und humanitäre
Angelegenheiten, Sekretariat der Vereinten Nationen in Wien), der
Entwicklungsfonds der Vereinten Nationen für die Frau (UNIFEM),
das Internationale Forschungs- und Ausbildungsinstitut zur
Förderung der Frau (INSTRAW) und die Frauenprogramme der
Regionalkommissionen. Bei der Prüfung soll auch untersucht
werden, wie die Umwelt- und Entwicklungsprogramme der einzelnen
Organisationen des Systems der Vereinten Nationen entsprechend
gestärkt werden können, damit sie in der Lage sind, die Agenda
21 umzusetzen, und wie die Rolle der Frauen in auf eine
nachhaltige Entwicklung ausgerichtete Programme und
Entscheidungen eingebunden werden kann.
24.10 Jede Organisation der Vereinten
Nationen soll die Anzahl der in führender Position mit Leitungs-
und Entscheidungsfunktionen betrauten Frauen prüfen und, wo
erforderlich, Programme zur Erhöhung dieses Anteils gemäß
Resolution 1991/17 des Wirtschafts- und Sozialrats über die
Verbesserung des Status der im Sekretariat tätigen Frauen
beschließen.
24.11 UNIFEM soll in Zusammenarbeit mit
dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) regelmäßige
Konsultationen mit Gebern einführen, um auf diese Weise
Durchführungsprogramme und -projekte für eine nachhaltige
Entwicklung zu fördern, die zu einer stärkeren Beteiligung von
Frauen, insbesondere von Frauen mit niedrigem Einkommen, an
nachhaltiger Entwicklung und Entscheidungsprozessen führen
sollen. Das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP)
soll in allen Dienststellen der ortsansässigen Vertreter eine
für Frauen bestimmte Anlaufstelle für Entwicklungs- und
Umweltfragen einrichten, die Auskünfte erteilen und den
Austausch von Erfahrungen und Informationen in diesen Bereichen
fördern soll. Alle an den Anschlussmaßnahmen und der Umsetzung
der Agenda 21 beteiligten Organisationen der Vereinten Nationen,
Regierungen und nichtstaatliche Organisationen sollen
sicherstellen, dass bei allen grundsatzpolitischen
Entscheidungen, Programmen und Maßnahmen geschlechterspezifische
Gesichtspunkte voll und ganz berücksichtigt werden.
Instrumente zur Umsetzung
Finanzierung und Kostenabschätzung
24.12 Die durchschnittlichen jährlichen
Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im
vorliegenden Programmbereich genannten Maßnahmen werden vom
Sekretariat der UNCED auf etwa 40 Millionen Dollar veranschlagt,
in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von
der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei
nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch
nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die
tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch
etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den
konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den
Regierungen beschlossen werden.
Anmerkungen
1) Report of the World Conference to Review and Appraise the
Achievements of the United Nations Decade for Women: Equality,
Development and Peace, Nairobi, 15. bis 26. Juli 1985 (United
Nations publication, Sales No. E.85.IV.10), Kapitel I, Abschnitt
A.
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