EINFÜHRUNG
15.1 Das vorliegende Kapitel der Agenda 21
ist in seiner Ziele und seinen Maßnahmen darauf ausgerichtet,
die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die nachhaltige
Nutzung der biologischen Ressourcen zu verbessern und das
Übereinkommen über die Biologische Vielfalt zu unterstützen.
15.2 Die wesentlichen auf unserem Planeten
zur Verfügung stehenden Güter und Dienstleistungen hängen von
der Vielfalt und Variabilität von Genen, Arten, Populationen und
Ökosystemen ab. Die biologischen Ressourcen ernähren und
kleiden uns, gewähren uns Obdach und liefern uns Arzneimittel
und geistige Nahrung. Die natürlichen Ökosysteme der Wälder,
der Savannen, der Gras- und Weideflächen, der Wüsten, der
Tundren, der Flüsse, Seen und Meere beheimaten den größten
Teil der biologischen Vielfalt unserer Erde. Auch die Felder der
Bauern und die Gärten sind als Vorratsträger enorm wichtig;
hinzu kommen Genbanken, botanische Gärten, Zoos und andere Verwahrungstorte
für Keimplasma, die einen zwar kleinen, aber
bedeutenden Beitrag leisten. Der gegenwärtig zu verzeichnende
Verlust der biologischen Vielfalt ist zum großen Teil Folge
menschlichen Handelns und stellt eine ernste Bedrohung für die
menschliche Entwicklung dar.
PROGRAMMBEREICH
Erhaltung der biologischen Vielfalt
Handlungsgrundlage
15.3 Trotz zunehmender Bemühungen in den
letzten zwanzig Jahren dauert der Verlust der biologischen
Vielfalt auf unserer Erde, der in erster Linie auf die
Zerstörung der Lebensräume, die Übernutzung der natürlichen
Ressourcen, die zunehmende Schadstoffbelastung und die
unangemessene Einbringung nichtheimischer Pflanzen- und Tierarten
zurückzuführen ist, immer weiter fort. Die biologischen
Ressourcen stellen ein Kapital dar, das ein enormes Potential
für die Erzielung nachhaltiger Gewinne in sich birgt. Es bedarf
eines sofortigen und entschlossenen Handelns, um Gene, Arten und
Ökosysteme im Sinne einer umweltverträglichen und nachhaltigen
Bewirtschaftung und Nutzung der biologischen Ressourcen zu
erhalten und zu bewahren. Die vorhandenen Kapazitäten zur
Bewertung, Untersuchung und systematischen Beobachtung und
Evaluierung der biologischen Vielfalt müssen auf nationaler und
internationaler Ebene verstärkt werden. Für den In-situ-Schutz
von Ökosystemen, die Ex-situ-Erhaltung der biologischen Vielfalt
und genetischen Ressourcen und die Verbesserung der
Ökosystemfunktionen, ist ein wirksames nationales Vorgehen und
eine internationale Zusammenarbeit notwendig. Die Beteiligung und
Mithilfe der ortsansässigen Gemeinschaften sind unverzichtbare
Voraussetzungen für den Erfolg eines derartigen Ansatzes.
Kürzliche Fortschritte in der Biotechnologie deuten darauf hin, dass in dem genetischen Material, das Pflanzen, Tiere und
Mikroorganismen liefern, wahrscheinlich ein enormes
Leistungspotential für die Landwirtschaft, die Gesundheit und
das Wohlergehen der Menschen sowie für die Belange der Umwelt
enthalten ist. Gleichzeitig ist es in diesem Zusammenhang von
besonderer Bedeutung hervorzuheben, dass die einzelnen Staaten
das souveräne Recht haben, ihre eigenen biologischen Ressourcen
gemäß ihrer eigenen Umweltpolitik zu nutzen, und dass sie die
Pflicht haben, ihre biologische Vielfalt zu bewahren und ihre
biologischen Ressourcen nachhaltig zu nutzen und dafür Sorge zu
tragen, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres
Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der
biologischen Vielfalt in anderen Staaten oder in Gebieten
außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt
wird.
Ziele
15.4 Im Zusammenwirken mit den
einschlägigen Gremien der Vereinten Nationen sowie regionalen,
zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, dem
privaten Sektor und Finanzierungseinrichtungen und unter
Einbeziehung eingeborener Bevölkerungsgruppen und ihrer
Gemeinschaften sowie sozialer und wirtschaftlicher Faktoren
sollen die Regierungen auf der entsprechenden Ebene
- a) auf das baldige Inkrafttreten des Übereinkommens
über die Biologische Vielfalt unter möglichst
umfassender Beteiligung drängen;
b) nationale
Strategien zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und
nachhaltigen Nutzung der biologischen Ressourcen
entwickeln;
c) Strategien zur Erhaltung der biologischen Vielfalt
und nachhaltigen Nutzung der biologischen Ressourcen in
nationale Entwicklungsstrategien und/oder -pläne
einbinden;
d) geeignete Maßnahmen zur gerechten und ausgewogenen
Verteilung der im Bereich der Forschung und Entwicklung
erzielten Vorteile und die Nutzung der biologischen und
genetischen Ressourcen, darunter auch der Biotechnologie,
zwischen denjenigen, die diese Ressourcen zur Verfügung
stellen und denjenigen, die diese Ressourcen nutzend
ergreifen;
e) gegebenenfalls Länderstudien über die Erhaltung
der biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung der
biologischen Ressourcen durchführen, wozu auch Analysen
der damit verbundenen Kosten und Vorteile unter
besonderer Berücksichtigung sozioökonomischer Aspekte
gehören;
f) regelmäßig auf den neuesten Stand gebrachte
weltweite Berichte über die biologische Vielfalt
ausgehend von nationalen Bewertungen erstellen;
g) die traditionellen Methoden und die Kenntnisse
eingeborener Bevölkerungsgruppen und ihrer
Gemeinschaften anerkennen und fördern, wobei die
besondere Rolle der Frauen im Hinblick auf die Erhaltung
der biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung der
biologischen Ressourcen hervorgehoben werden soll, ebenso
sicherstellen, daß diese Gruppen auch tatsächlich
Anteil an den wirtschaftlichen und kommerziellen
Vorteilen haben, die sich aus der Anwendung solcher
traditioneller Methoden und Kenntnisse ergeben;1)
h) Mechanismen für die Verbesserung, Entwicklung und
nachhaltige Anwendung der Biotechnologie und ihre sichere
Transfer, insbesondere an die Entwicklungsländer,
schaffen, wobei der potentielle Beitrag der
Biotechnologie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt
und zur nachhaltigen Nutzung der biologischen Ressourcen
zu berücksichtigen ist;2)
i) eine umfassendere internationale und regionale
Zusammenarbeit bei der Förderung des wissenschaftlichen
und wirtschaftlichen Verständnisses für die Bedeutung
der biologischen Vielfalt und ihrer Funktionen innerhalb
von Ökosystemen fördern;
j) Maßnahmen und Strukturen entwickeln, um das Recht
der Ursprungsländer der genetischen Ressourcen
beziehungsweise der Länder, die genetische Ressourcen
zur Verfügung stellenden Länder im Sinne des
Übereinkommens über die Biologische Vielfalt -
insbesondere der Entwicklungsländer - auf Beteiligung an
den Vorteilen der biotechnologischen Entwicklung und der
kommerziellen Nutzung der aus solchen Ressourcen
entwickelten Produkte durchzusetzen.2)3)
Maßnahmen
a) Maßnahmen im Bereich des Managements
15.5 Im Zusammenwirken mit den
einschlägigen Gremien der Vereinten Nationen und gegebenenfalls
zwischenstaatlichen Organisationen und mit Unterstützung
eingeborener Bevölkerungsgruppen und ihrer Gemeinschaften,
nichtstaatlicher Organisationen und sonstiger Gruppen
einschließlich der Wirtschaft und der Wissenschaft sowie im
Einklang mit den Erfordernissen des Völkerrechts sollen die
Regierungen im Einklang mit der nationalen Politik und den
nationalen Gepflogenheiten auf der entsprechenden Ebene
gegebenenfalls
- a) neue Strategien, Aktionspläne oder Aktionsprogramme
zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur
nachhaltigen Nutzung der biologischen Ressourcen
entwickeln oder vorhandene erweitern, wobei die
Bedürfnisse im Bildungs- und Ausbildungsbereich zu
berücksichtigen sind;4)
b)
Strategien für die Erhaltung der biologischen Vielfalt
und die nachhaltige Nutzung der biologischen und
genetischen Ressourcen in entsprechende sektorale oder
übersektorale Pläne, Programme und Politiken einbinden,
wobei insbesondere auf die spezielle Bedeutung der auf
dem Land und in Gewässern lebenden, biologischen und
genetischen Ressourcen für die Ernährung und die
Landwirtschaft verwiesen wird;5)
c) Länderstudien durchführen oder andere Methoden
anwenden, um die Bestandteile der biologischen Vielfalt
zu bestimmen, die für ihre Erhaltung und für die
nachhaltige Nutzung der biologischen Ressourcen besonders
wichtig sind; des weiteren den biologischen und
genetischen Ressourcen Werte zuordnen, Vorgänge und
Aktivitäten mit signifikanten Auswirkungen auf die
biologische Vielfalt bestimmen, die potentiellen
ökonomischen Folgen der Erhaltung der biologischen
Vielfalt und der nachhaltigen Nutzung der biologischen
und genetischen Ressourcen bewerten und vorrangige
Maßnahmen vorschlagen;
d) wirksame wirtschaftliche, soziale und andere
geeignete Anreizmaßnahmen ergreifen, um die Erhaltung
der biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung der
biologischen Ressourcen zu fördern, wozu auch die
Unterstützung nachhaltiger Produktionssysteme wie etwa
traditioneller landwirtschaftlicher, agroforstlicher,
forstwirtschaftlicher Methoden sowie Methoden zur
Erhaltung wildlebender Arten und ihrer Lebensräume
gehört, welche die biologische Vielfalt nutzen, bewahren
oder vergrößern;5)
e) im Rahmen innerstaatlicher Rechtsvorschriften
Maßnahmen ergreifen, um für die Achtung, Aufzeichnung,
Bewahrung und Förderung der umfassenderen Anwendung der
Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche indigener und
örtlicher Gemeinschaften, in denen sich traditionelle
Lebensformen für die Erhaltung der biologischen Vielfalt
und die nachhaltige Nutzung der biologischen Ressourcen
widerspiegeln, zu sorgen, damit eine gerechte und
ausgewogene Aufteilung der daraus entstehenden Vorteile
sichergestellt ist; ebenso sollen sie Mechanismen zur
Beteiligung dieser Gemeinschaften einschließlich Frauen
an der Erhaltung und Bewirtschaftung von Ökosystemen
fördern;1)
f) Langzeituntersuchungen über die Bedeutung der
biologischen Vielfalt für das Funktionieren der
Ökosysteme und ihre Rolle bei der Erzeugung von Gütern,
Umweltleistungen und sonstigen eine nachhaltige
Entwicklung unterstützenden Wertleistungen durchführen;
besonders zu berücksichtigen sind dabei die Biologie und
das Fortpflanzungspotential auf dem Lande und im Wasser
lebender Schlüsselarten, darunter auch einheimischer,
gezüchteter und kultivierter Arten, neue Beobachtungs-
und Bestandsaufnahmeverfahren, die erforderlichen
ökologischen Bedingungen für die Erhaltung der
biologischen Vielfalt und der Evolutionsvorgänge sowie
das Sozialverhalten und die Ernährungsgewohnheiten in
Abhängigkeit von natürlichen Ökosystemen, wobei Frauen
eine Schlüsselrolle spielen. Diese Arbeiten sollen unter
Beteiligung möglichst vieler Menschen durchgeführt
werden, insbesondere der eingeborenen
Bevölkerungsgruppen und ihrer Gemeinschaften
einschließlich Frauen;1)
g) sofern erforderlich, Schritte zur Erhaltung der
biologischen Vielfalt durch die In-situ-Erhaltung von
Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen sowie von
Primitivsorten und ihren wildlebenden Verwandten und zur
Bewahrung und Wiederherstellung lebensfähiger
Populationen von Arten in ihrer natürlichen Umgebung
ergreifen und Ex-situ-Maßnahmen, vorzugsweise im
Ursprungsland, durchführen. Zu den In-situ-Maßnahmen
soll der Ausbau von Schutzgebietssystemen auf dem Lande,
im Meer und in Binnengewässern gehören, wobei unter
anderem auch empfindliche Süßwasser-Ökosysteme und
andere Feuchtgebiete und Küstenökosysteme wie etwa
Mündungsgebiete, Korallenriffe und Mangrovenwälder
einbezogen werden sollen;6)
h) die Sanierung und Wiederherstellung geschädigter
Ökosysteme und die Regenerierung bedrohter und
gefährdeter Arten unterstützen;
i) Förderung politischer Maßnahmen zur Erhaltung der
biologischen Vielfalt und der nachhaltigen Nutzung der
biologischen und genetischen Ressourcen auf privatem
Boden erarbeiten;
j) eine umweltverträgliche und nachhaltige
Entwicklung in an Schutzgebiete angrenzenden Gebieten
fördern, um den Schutz dieser Gebiete zu verstärken;
k) geeignete Verfahren einführen, die eine
Umweltverträglichkeitsprüfung für geplante Vorhaben
vorschreiben, welche wahrscheinlich erhebliche
Auswirkungen auf die biologische Vielfalt haben, wobei
für eine umfassende Bereitstellung geeigneter
Informationen und gegebenenfalls für eine Beteiligung
der Öffentlichkeit gesorgt werden soll; außerdem sollen
sie auf die Bewertung der Auswirkungen einschlägiger
Politiken und Programme auf die biologische Vielfalt
hinwirken;
l) gegebenenfalls die Einführung und die Stärkung
nationaler Bestandsaufnahme-, Regelungs- oder Management-
und Kontrollsysteme im Zusammenhang mit den biologischen
Ressourcen auf der entsprechenden Ebene unterstützen;
m) Schritte einleiten, um auf ein größeres
Verständnis und eine größere Würdigung des Wertes der
biologischen Vielfalt hinzuwirken, der sowohl in ihren
Bestandteilen als auch in den bereitgestellten
Ökosystemleistungen zum Ausdruck kommt.
b) Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich
15.6 Im Zusammenwirken mit den
einschlägigen Gremien der Vereinten Nationen und gegebenenfalls
zwischenstaatlichen Organisationen und mit Unterstützung
eingeborener Bevölkerungsgruppen und ihrer Gemeinschaften,
nichtstaatlicher Organisationen und sonstiger Gruppen
einschließlich der Wirtschaft und der Wissenschaft sowie im
Einklang mit den Erfordernissen des Völkerrechts sollen die
Regierungen im Einklang mit der nationalen Politik und den
nationalen Gepflogenheiten auf der entsprechenden Ebene
gegebenenfalls7)
- a) regelmäßig Informationen über die Erhaltung der
biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung der
biologischen Ressourcen vergleichen, bewerten und
austauschen;
b) Methoden zur Durchführung einer
systematischen Probennahme und Evaluierung der mit Hilfe
von Länderstudien bestimmten Bestandteile der
biologischen Vielfalt auf nationaler Basis entwickeln;
c) Methoden einführen oder weiterentwickeln sowie auf
der entsprechenden Ebene Erhebungen einleiten oder
fortsetzen, die sich mit dem Zustand von Ökosystemen
befassen, und außerdem Basisinformationen über die
biologischen und genetischen Ressourcen - auch die in
Ökosystemen auf dem Lande, in Gewässern, an der Küste
und im Meer vorhandenen - sowie über die unter
Beteiligung der einheimischen und eingeborenen
Bevölkerung und ihrer Gemeinschaften durchgeführten
Bestandsaufnahmen beschaffen;
d) die potentiellen wirtschaftlichen und sozialen
Auswirkungen und Vorteile der Erhaltung und nachhaltigen
Nutzung von auf dem Lande und im Wasser lebenden Arten in
jedem einzelnen Land ausgehend von den Ergebnissen von
Länderstudien ermitteln und bewerten;
e) die Aktualisierung, Analyse und Auswertung der im
Rahmen der obengenannten Bestimmung, Probennahme und
Evaluierung ermittelten Daten unternehmen;
f) mit der vollen Unterstützung und Beteiligung
örtlicher und eingeborener Bevölkerungsgruppen und
ihrer Gemeinschaften frühzeitig und in einer für die
Entscheidungsfindung auf allen Ebenen geeigneten Form
einschlägige und verlässliche Daten sammeln, bewerten
und zur Verfügung stellen.
c) Internationale und regionale Zusammenarbeit und
Koordinierung
15.7 Im Zusammenwirken mit den
einschlägigen Gremien der Vereinten Nationen und gegebenenfalls
zwischenstaatlichen Organisationen und mit Unterstützung
eingeborener Bevölkerungsgruppen und ihrer Gemeinschaften,
nichtstaatlicher Organisationen und sonstiger Gruppen
einschließlich der Wirtschaft und der Wissenschaft sowie im
Einklang mit den Erfordernissen des Völkerrechts sollen die
Regierungen auf der entsprechenden Ebene gegebenenfalls
- a) die Schaffung oder den Ausbau nationaler oder
internationaler Möglichkeiten und Netzwerke für den
Austausch von Daten und Informationen erwägen, die für
die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die
nachhaltige Nutzung der biologischen und genetischen
Ressourcen von Belang sind;7)
b) regelmäßig aktualisierte Weltberichte über die
biologische Vielfalt ausgehend von in allen Ländern
durchzuführenden nationalen Bewertungen erstellen;
c) die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit
im Bereich der Erhaltung der biologischen Vielfalt und
der nachhaltigen Nutzung der biologischen und genetischen
Ressourcen fördern. Besondere Aufmerksamkeit gebührt
der Schaffung und dem Ausbau nationaler Möglichkeiten
durch die Entwicklung des Arbeitskräftepotentials und
den Aufbau von Institutionen, wozu auch die Transfer von
Technologien und/oder die Schaffung von Forschungs- und
Verwaltungseinrichtungen wie etwa Herbarien, Museen,
Genbanken und Laboratorien gehören, die mit der
Erhaltung der biologischen Vielfalt im Zusammenhang
stehen8) ;
d) unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des
Übereinkommens über die Biologische Vielfalt für
dieses Kapitel die Transfer von Technologien, die für
die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die
nachhaltige Nutzung von biologischen Ressourcen von
Belang sind, oder von Technologien, welche die
genetischen Ressourcen nutzen, ohne der Umwelt erhebliche
Schäden zuzufügen, in Übereinstimmung mit Kapitel 34
erleichtern, wobei festgehalten wird, daß Technologie
auch Biotechnologie umfaßt;2)8)
e) die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien
einschlägiger internationaler Übereinkommen und
Aktionspläne fördern, um die Bemühungen um die
Erhaltung der biologischen Vielfalt und die nachhaltige
Nutzung der biologischen Ressourcen zu intensivieren und
zu koordinieren;
f) die Unterstützung internationaler und regionaler
Instrumente, Programme und Aktionspläne, die sich mit
der Erhaltung der biologischen Vielfalt und der
nachhaltigen Nutzung der biologischen Ressourcen
befassen, verstärken;
g) sich für eine bessere internationale Koordinierung
von Maßnahmen zur wirksamen Erhaltung und Pflege
bedrohter/nichtschädlicher wandernder Arten einsetzen,
wozu auch ein angemessenes Maß an Unterstützung für
die Einrichtung und Bewirtschaftung von Schutzgebieten an
grenzüberschreitenden Standorten gehört;
h) nationale Bemühungen um die Durchführung von
Bestandserhebungen und die Datenerfassung, Probennahme
und Evaluierung sowie die Unterhaltung von Genbanken
fördern.
Instrumente zur Umsetzung
a) Finanzierung und Kostenabschätzung
15.8 Die durchschnittlichen jährlichen
Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im
vorliegenden Kapitel genannten Maßnahmen werden vom Sekretariat
der UNCED auf etwa 3,5 Milliarden Dollar veranschlagt,
einschließlich etwa 1,75 Milliarden Dollar, in Form an
Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von der
internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur um
überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht
überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen
Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige
nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten
Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen
beschlossen werden.
b) Wissenschaftliche und technologische Mittel
15.9 Zu den besonderen Aspekten, die zu
berücksichtigen sind, gehört die Notwendigkeit der Entwicklung
- a) rationeller Methoden für Basiserhebungen und
Bestandsaufnahmen sowie für die systematische
Probennahme und Bewertung der biologischen Ressourcen;
b)
von Methoden und Technologien für die Erhaltung der
biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung der
biologischen Ressourcen;
c) verbesserter und breit gefächerter Methoden für
die Ex-situ-Erhaltung zur langfristigen Erhaltung von
genetischen Ressourcen, die für die Forschung und
Entwicklung von Belang sind.
c) Entwicklung der menschlichen Ressourcen
15.10 Gegebenenfalls besteht die
Notwendigkeit
- a) einer zahlenmäßigen Erhöhung und/oder eines
effizienteren Einsatzes von Fachkräften in
wissenschaftlichen und technischen Bereichen, die für
die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die
nachhaltige Nutzung der biologischen Ressourcen von
Belang sind;
b) der Beibehaltung vorhandener oder der
Schaffung neuer Programme für die wissenschaftliche und
technische Aus- und Fortbildung von Führungs- und
Fachkräften, insbesondere in den Entwicklungsländern,
in Maßnahmen zur Bestimmung und Erhaltung der
biologischen Vielfalt und zur nachhaltigen Nutzung der
biologischen Ressourcen;
c) der Förderung und Begünstigung des
Verständnisses für die Bedeutung der zur Erhaltung der
biologischen Vielfalt und nachhaltigen Nutzung der
biologischen Ressourcen erforderlichen Maßnahmen auf
allen Planungs- und Entscheidungsebenen von Regierungen,
Wirtschaftsunternehmen und Kreditinstituten und der
Förderung und Begünstigung der Einbeziehung dieser
Fragestellungen in Bildungsprogramme.
d) Stärkung der personellen und institutionellen
Kapazitäten
15.11 Gegebenenfalls besteht die
Notwendigkeit,
- a) vorhandene Einrichtungen, die für die Erhaltung der
biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung der
biologischen Ressourcen zuständig sind, auszubauen
und/oder neue einzurichten, und die Entwicklung von
Mechanismen wie etwa nationale Institute oder Zentren
für die biologische Vielfalt zu erwägen;
b) den
Stärkung der personellen und institutionellen
Kapazitäten zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und
nachhaltigen Nutzung der biologischen Ressourcen in allen
einschlägigen Bereichen fortzusetzen;
c) insbesondere innerhalb von Regierungen,
Wirtschaftsunternehmen sowie bilateralen und
multilateralen Entwicklungsorganisationen Kapazitäten
für die Integration von die biologische Vielfalt
betreffenden Belangen, potentiellen Vorteilen und
anfallenden Opportunitätskosten in den Planungs-,
Durchführungs- und Evaluierungsprozeß von Vorhaben
sowie für die Abschätzung der Auswirkungen der
biologischen Vielfalt auf geplante Entwicklungsvorhaben
zu schaffen;
d) auf der entsprechenden Ebene die Kapazitäten der
für die Planung und Bewirtschaftung von Schutzgebieten
zuständigen staatlichen und privaten Einrichtungen zur
Durchführung der sektorübergreifenden Koordinierung und
Planung gemeinsam mit anderen staatlichen Einrichtungen,
nichtstaatlichen Organisationen und gegebenenfalls
eingeborenen Bevölkerungsgruppen und deren
Gemeinschaften zu erweitern.
Anmerkungen
1) Siehe Kapitel 26 (Anerkennung und Stärkung der Rolle der
eingeborenen Bevölkerungsgruppen und ihrer Gemeinschaften) und
Kapitel 24 (Globaler Aktionsplan für die Frau zur Erzielung
einer nachhaltigen und gerechten Entwicklung).
2) Siehe Kapitel 16 (Umweltverträgliche Nutzung der
Biotechnologie).
3) Artikel 2 - "Begriffsbestimmungen" des
Übereinkommens über die Biologische Vielfalt enthält unter
anderem folgende Begriffsbestimmungen:
"Ursprungsland der genetischen Ressourcen"
bedeutet das Land, das diese genetischen Ressourcen unter
In-situ-Bedingungen besitzt.
"genetische Ressourcen zur Verfügung stellendes
Land" bedeutet das Land, das genetische Ressourcen
bereitstellt, die aus In-situ-Quellen gewonnen werden,
darunter Populationen sowohl wildlebender als auch
domestizierter Arten, oder die aus Ex-situ-Quellen
entnommen werden, gleichviel ob sie ihren Ursprung in
diesem Land haben oder nicht.
4) Siehe Kapitel 36 (Förderung der Schulbildung, des
öffentlichen Bewusstseins und der beruflichen Ausbildung).
5) Siehe Kapitel 14 (Förderung einer nachhaltigen
Landwirtschaft und ländlichen Entwicklung) und Kapitel 11
(Bekämpfung der Entwaldung).
6) Siehe Kapitel 17 (Schutz der Ozeane, aller Arten von
Meeren einschließlich umschlossener und halbumschlossener Meere
und Küstengebiete sowie Schutz, rationelle Nutzung und
Entwicklung ihrer lebenden Ressourcen).
7) Siehe Kapitel 40 (Informationen für den
Entscheidungsprozeß).
8) Siehe Kapitel 34 (Transfer umweltverträglicher
Technologien, Zusammenarbeit und Stärkung der personellen und
institutionellen Kapazitäten).
|