EINFÜHRUNG
8.1 Das vorliegende Kapitel umfasst folgende
Programmbereiche:
-
Integration von Umwelt- und Entwicklungszielen
auf der Politik-, Planungs- und Managementebene;
-
Schaffung eines wirksamen Gesetzes- und
Regulierungsrahmens;
-
Gezielter Einsatz wirtschaftspolitischer
Instrumente sowie marktwirtschaftlicher und anderer Anreize;
-
Schaffung von Systemen integrierter
umweltökonomischer Gesamtrechnungen.
PROGRAMMBEREICHE
A. Integration von Umwelt- und Entwicklungszielen auf der
Politik-, Planungs- und Managementebene
Handlungsgrundlage
8.2 In vielen Ländern besteht bei den dort
vorhandenen Systemen der Entscheidungsfindung die Tendenz,
ökonomische, soziale und ökologische Faktoren auf der Ebene der
Politik, der Planung und des Managements zu trennen. Diese Trennung
beeinflusst das Handeln aller gesellschaftlichen Gruppen, auch das
der Regierung, der Industrie und des einzelnen Bürgers, und hat
spürbare Auswirkungen auf die Effizienz und Nachhaltigkeit der
Entwicklung.
Um Umwelt und Entwicklung in den Mittelpunkt der ökonomischen
und politischen Entscheidungsfindung stellen zu können, womit
faktisch eine vollständige Integration dieser Faktoren erreicht
wird, ist möglicherweise eine Anpassung oder gar eine grundlegende
Umgestaltung des Entscheidungsprozesses erforderlich. In den letzten
Jahren haben einige Regierungen außerdem damit begonnen,
umfangreiche Veränderungen in den institutionellen Strukturen des
Staates vorzunehmen, um eine systematischere Einbeziehung der Umwelt
in Entscheidungen wirtschafts-, gesellschafts-, steuer-, energie-,
agrar-, verkehrs- und handelspolitischer und sonstiger Art sowie der
Auswirkungen der in diesen Bereichen verfolgten Politik auf die
Umwelt zu erreichen. Außerdem werden zur Zeit neue Formen des
Dialogs entwickelt, um eine bessere Integration zwischen staatlicher
und kommunaler Verwaltungsebene, Industrie, Wissenschaft,
Umweltgruppen und der Öffentlichkeit im Rahmen der Entwicklung
wirksamer Umwelt- und Entwicklungskonzepte zu gewährleisten.
Die Verantwortung für die Herbeiführung dieser Veränderungen
liegt bei den Regierungen in partnerschaftlichem Zusammenwirken mit
dem privaten Sektor und den Kommunen und in Zusammenarbeit mit
nationalen, regionalen und internationalen Organisationen, darunter
insbesondere dem Umweltprogramm (UNEP) und dem Entwicklungsprogramm
(UNDP) der Vereinten Nationen und der Weltbank. Auch der Austausch
von Erfahrungen zwischen den einzelnen Ländern kann von Nutzen
sein. Als Rahmen für eine solche Integration dienen Pläne sowie
Gesamt- und Einzelziele der einzelnen Länder, nationale
Rechtsgrundsätze, Vorschriften und Gesetze wie auch die spezifische
Situation, in der sich die einzelnen Länder befinden. In diesem
Zusammenhang darf nicht vergessen werden, dass Umweltstandards, wenn
sie in Entwicklungsländern durchgängig angewandt werden, enorme
alternative und volkswirtschaftliche Kosten verursachen können.
ZIELE
8.3 Oberstes Ziel ist die Verbesserung und
Umgestaltung des Entscheidungsprozesses mit dem Ziel,
sozioökonomische und umweltpolitische Fragestellungen voll
einzubeziehen und eine umfassendere Beteiligung der Öffentlichkeit
zu gewährleisten. In Anerkenntnis der Tatsache, dass jedes Land
ausgehend von den landesspezifischen Gegebenheiten und Bedürfnissen
sowie der nationalen Politik und den nationalen Plänen und
Programmen eigene Prioritäten entwickeln wird, werden folgende
Ziele vorgeschlagen:
-
Überprüfung der nationalen
wirtschaftspolitischen, sektoralen und umweltpolitischen Konzepte,
Strategien und Pläne, um die schrittweise Integration umwelt- und
entwicklungspolitischer Fragestellungen zu gewährleisten;
-
Ausbau institutioneller Strukturen, um die
umfassende Integration umwelt- und entwicklungspolitischer
Fragestellungen auf allen Entscheidungsebenen zu ermöglichen;
-
Schaffung oder Verfeinerung von Mechanismen,
welche die Einbeziehung der betroffenen Individuen, Gruppen und
Organisationen auf allen Ebenen der Entscheidungsfindung
ermöglichen;
-
Einführung von auf Länderebene festgelegten
Verfahrensmechanismen zur Integration von Umwelt- und
Entwicklungsbelangen in die Entscheidungsfindung.
MASSNAHMEN
(a) Optimierung der Entscheidungsprozesse
8.4 Als primäres Ziel wird die Integration
umwelt- und entwicklungspolitischer Entscheidungsprozesse
angestrebt. Zu diesem Zweck sollen die Regierungen gegebenenfalls
eine nationale Bestandsaufnahme durchführen, um in ihrem Bemühen
um eine wirtschaftlich effiziente, sozial ausgewogene und
verantwortungsbewusste sowie umweltverträgliche Entwicklung die
schrittweise Integration wirtschafts-, gesellschafts- und
umweltpolitischer Fragestellungen zu erreichen. Jedes Land wird
eigene Prioritäten nach Maßgabe der nationalen Politik und der
nationalen Pläne und Programme für die nachfolgend genannten
Aktivitäten festlegen:
-
die Gewährleistung der Integration wirtschafts-,
sozial- und umweltpolitischer Aspekte in die Entscheidungsfindung
aller Ebenen und aller Ressorts;
-
die Einführung eines auf nationaler Ebene
festgelegten Rahmenkonzepts, das als Grundlage für Entscheidungen
eine langfristige Perspektive und einen Sektor übergreifenden Ansatz
bietet, wobei die Verbindungen zwischen und innerhalb der
verschiedenen im Zusammenhang mit dem Entwicklungsprozess
aufkommenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen und
umweltspezifischen Fragestellungen mit berücksichtigt werden;
-
die Einführung von auf nationaler Ebene
festgelegten Verfahrensmechanismen, mit denen die Kohärenz
sektoraler, wirtschafts-, sozial- und umweltpolitischer Leitlinien,
Pläne und Instrumentvariablen einschließlich steuerlicher
Maßnahmen und der Haushaltsplanung gewährleistet ist; diese
Mechanismen sollen auf verschiedenen Ebenen angewandt werden und
alle am Entwicklungsprozess beteiligten Interessengruppen
zusammenbringen;
-
die laufende Überwachung (Monitoring) und
Evaluierung des Entwicklungsprozesses, die Durchführung
routinemäßiger Bestandsaufnahmen des Entwicklungsstandes der
menschlichen Ressourcen, der wirtschaftlichen und sozialen
Bedingungen und Trends, des Zustands der Umwelt und der natürlichen
Ressourcen; ergänzen ließe sich dies zudem durch jährliche
umwelt- und entwicklungsbezogene Zustandskontrollen, um die von den
verschiedenen Sektoren und Ressorts erzielten Fortschritte in
Richtung nachhaltige Entwicklung zu bewerten;
-
die Gewährleistung einer größeren Transparenz
und Zurechenbarkeit der Umweltfolgen wirtschaftlicher und sektoraler
Maßnahmen;
-
die Gewährleistung des Zugangs der
Öffentlichkeit zu einschlägigen Informationen, um auf diese Weise
leichteren Zugriff zu den von der Öffentlichkeit vertretenen
Ansichten zu haben und eine wirksame Beteiligung zu ermöglichen.
(b) Ausbau der Planungs- und Managementsysteme
8.5 Gegebenenfalls müssen die zur Abstützung
von Entscheidungsprozessen herangezogenen Datensysteme und
Analyseverfahren verbessert werden, damit ein stärker integrierter
Entscheidungsansatz zum Tragen kommen kann. Die Regierungen sollen
gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen
Organisationen den Zustand des eigenen Planungs- und
Managementsystems überprüfen und gegebenenfalls Verfahren ändern
und erweitern, um die integrierte Betrachtung gesellschafts-,
wirtschafts- und umweltpolitischer Fragestellungen zu ermöglichen.
Jedes Land wird eigene Prioritäten nach Maßgabe der nationalen
Politik und der nationalen Pläne und Programme für die nachfolgend
genannten Aktivitäten festlegen:
-
die Intensivierung des Einsatzes von Daten und
Informationen auf allen Planungs- und Managementebenen und die
systematische und gleichzeitige Heranziehung von Daten aus dem
sozialpolitischen, wirtschaftlichen, entwicklungspolitischen,
ökologischen und umweltpolitischen Bereich; bei der Analyse sollen
mögliche Interaktionen und Synergien herausgestellt werden;
außerdem ist die Verwendung mehrerer unterschiedlicher
Analysemethoden zu unterstützen, damit verschiedene Positionen zur
Verfügung stehen;
-
die Einführung umfassender Analyseverfahren für
die "a priori" und die simultane Abschätzung der Wirkung
von Entscheidungen, wozu auch die Wirkungen innerhalb und zwischen
dem wirtschafts-, dem sozial- und dem umweltpolitischen Bereich
gehören; diese Verfahren sollen über die Projektebene hinausgehen
und auch die Politik- und Programmebene abdecken; mit in die Analyse
einbezogen werden soll die Abschätzung von Kosten, Nutzen und
Risiken;
-
die Einführung flexibler und integrativer
Planungskonzepte, welche die Berücksichtigung multipler Ziele und
die Anpassung sich verändernder Bedürfnisse erlauben; integrative
Sektorkonzepte auf Ökosystem- oder Einzugsgebietsebene könnten
dieses Konzept unterstützen;
-
die Einführung integrierter Managementsysteme,
insbesondere für die Ressourcenbewirtschaftung; traditionelle oder
einheimische Methoden sollen untersucht und immer dann
berücksichtigt werden, wenn sie sich als schlagkräftig erwiesen
haben; die Einführung neuer Managementsysteme soll keine
Marginalisierung der traditionellen Rolle der Frau nach sich ziehen;
-
die Einführung integrierter Konzepte für eine
nachhaltige Entwicklung auf regionaler Ebene, unter anderem auch
für grenzüberschreitende Bereiche, jedoch vorbehaltlich der durch
besondere Umstände und Bedürfnisse bedingten Anforderungen;
-
der Einsatz von Instrumentvariablen
(rechtlichen/ordnungspolitischen und wirtschaftlichen) als Planungs-
und Managementinstrument und die Einbeziehung von Leistungskriterien
in Entscheidungen; Instrumentarien sollen regelmäßig überprüft
und adaptiert werden, damit ihre fortgesetzte Wirksamkeit
sichergestellt ist;
-
die Delegierung von Planungs- und
Managementaufgaben auf die niedrigste Ebene der Staatsgewalt, die
ein wirksames Handeln erlaubt; insbesondere die Vorteile wirklicher
und ausgewogener Chancen für die Beteiligung der Frau sollen
diskutiert werden;
-
die Einführung von Verfahren zur Beteiligung
örtlicher Gemeinschaften an der Katastrophenschutz- und
Notfallplanung im Falle von Umweltkatastrophen und
Industrieunfällen und die Aufrechterhaltung eines offenen
Austauschs von Informationen über örtliche Gefahren.
(c) Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich
8.6 Die Länder könnten Systeme zur laufenden
Kontrolle und Evaluierung der Fortschritte in Richtung nachhaltige
Entwicklung durch Verwendung von Indikatoren entwickeln, welche
Veränderungen innerhalb der wirtschaftlichen, sozialen und
umweltrelevanten Dimensionen messen.
(d) Verabschiedung einer auf eine nachhaltige Entwicklung
ausgerichteten nationalen Strategie
8.7 Gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit
internationalen Organisationen sollen die Regierungen unter anderem
ausgehend von der Umsetzung von Beschlüssen, die auf der Konferenz
speziell für die Agenda 21 getroffen wurden, eine nationale
Strategie zur Erzielung einer nachhaltigen Entwicklung
verabschieden. Diese Strategie soll sich auf die verschiedenen
sektoralen wirtschafts-, sozial- und umweltpolitischen Leitlinien
und Planungen eines Landes stützen und sie in Einklang bringen. Die
im Rahmen gegenwärtiger Planungsaufgaben - wie etwa die der
Konferenz vorzulegenden nationalen Berichte, nationalen
Naturschutzstrategien und Umweltaktionspläne - gewonnenen
Erfahrungen sollen umfassend genutzt und in eine von der
Länderebene aus gesteuerte Nachhaltigkeitsstrategie eingebunden
werden. Zu den Zielen dieser Strategie gehört die Gewährleistung
einer sozial ausgewogenen wirtschaftlichen Entwicklung bei
gleichzeitiger Schonung der Ressourcenbasis und der Umwelt zum Wohle
künftiger Generationen. Sie soll mit möglichst großer Beteiligung
entwickelt werden. Außerdem soll sie von einer genauen Bewertung
der aktuellen Situation und aktueller Initiativen ausgehen.
Instrumente zur Umsetzung
(a) Finanzierung und Kostenabschätzung
8.8 Die durchschnittlichen jährlichen
Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im vorliegenden
Programmbereich genannten Maßnahmen werden vom Sekretariat der
UNCED auf etwa 50 Millionen Dollar veranschlagt, in Form an
Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von der
internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur um
überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht
überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen
Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige
nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten
Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen
beschlossen werden.
(b) Untersuchung der Interaktionen zwischen Umwelt und
Entwicklung
8.9 Im Zusammenwirken mit nationalen und
internationalen Wissenschaftlern und gegebenenfalls in
Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen sollen die
Regierungen ihre Bemühungen um die Bestimmung der Interaktionen
zwischen und auch innerhalb sozialer, ökonomischer und
ökologischer Aspekte verstärken. Außerdem sollen
Forschungsprojekte durchgeführt werden, deren konkretes Ziel die
Untermauerung von Grundsatzentscheidungen und die Formulierung von
Empfehlungen für eine Optimierung der Managementverfahren ist.
(c) Ausbau von Bildung und Ausbildung
8.10 Gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit
nationalen, regionalen oder internationalen Organisationen sollen
die Regierungen dafür Sorge tragen, daß genügend personelle
Ressourcen vorhanden sind oder entwickelt werden, die für die
Integration von Umwelt und Entwicklung auf den verschiedenen Stufen
des Entscheidungs- und Umsetzungsprozesses sorgen. Zu diesem Zweck
sollen sie die schulische und fachliche Ausbildung, insbesondere
für Frauen und Mädchen, gegebenenfalls durch Berücksichtigung
interdisziplinärer Ansätze in technischen, fachspezifischen,
universitären und anderen Ausbildungsplänen verbessern. Außerdem
sollen in regelmäßigen Abständen systematische
Fortbildungsmaßnahmen für Regierungsbedienstete, Planungsfachleute
und Führungskräfte durchgeführt werden, in deren Rahmen
denjenigen integrativen Konzepten und Planungs- und
Managementtechniken, die auf die länderspezifischen Gegebenheiten
zugeschnitten sind, Vorrang einzuräumen ist.
(d) Schärfung des öffentlichen Bewusstseins
8.11 In Zusammenarbeit mit nationalen
Institutionen und Gruppen, den Medien und der internationalen
Staatengemeinschaft sollen die Länder der breiten Öffentlichkeit
sowie Fachkreisen verstärkt die Bedeutung einer integrierten
Betrachtung von Umwelt und Entwicklung bewusst machen und Strukturen
zur Erleichterung eines direkten Informations- und
Meinungsaustauschs mit der Öffentlichkeit schaffen. Dabei soll der
Hervorhebung der Verantwortung unterschiedlicher gesellschaftlicher
Gruppen und des Beitrags, den sie zu leisten vermögen, Vorrang
eingeräumt werden.
(e) Ausbau der nationalen institutionellen Kapazität
8.12 Gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit
internationalen Organisationen sollen die Regierungen das nationale
institutionelle Potential und dessen Fähigkeit, soziale,
wirtschaftliche, entwicklungs- und umweltspezifische Fragestellungen
auf allen Ebenen der entwicklungspolitischen Entscheidungsfindung
und Umsetzung zu integrieren, ausbauen. Besondere Aufmerksamkeit
gebührt dabei dem Umstieg von begrenzten sektoralen Konzepten auf
eine umfassende Sektor übergreifende Koordinierung und
Zusammenarbeit.
B. Schaffung eines wirksamen Gesetzes- und Regulierungsrahmens
Handlungsgrundlage
8.13 Gesetze und Rechtsverordnungen gehören
mit zu den wichtigsten Instrumenten, die Bewegung in die Umwelt- und
Entwicklungspolitik bringen, nicht nur mit "Geboten und
Verboten", sondern auch als normativer Rahmen für die
Wirtschaftsplanung und Marktinstrumente. Allerdings scheint trotz
der wachsenden Flut von Gesetzestexten in diesem Bereich ein
Großteil der Gesetzgebung in vielen Ländern nur für den
jeweiligen Fall bestimmt und eingeschränkt gültig zu sein oder
noch nicht mit dem notwendigen institutionellen Apparat und den
notwendigen Befugnissen für ihren Vollzug und ihre rechtzeitige
Anpassung ausgestattet zu sein.
8.14 Zwar müssen in allen Ländern die
bereits vorhandenen Gesetze laufend verbessert werden, doch ist in
vielen Entwicklungsländern immer noch ein Mangel an Gesetzen und
Rechtsverordnungen zu verzeichnen. Um den Bereich Umwelt und
Entwicklung wirksam in die Politik und das staatliche Handeln jedes
einzelnen Landes integrieren zu können, müssen unbedingt
integrative, vollstreckbare und rechtswirksame Gesetze und
Rechtsverordnungen erarbeitet und in Kraft gesetzt werden, die sich
auf sozial, ökologisch, ökonomisch und wissenschaftlich
ausgewogene Grundsätze stützen. Ebenso wichtig ist die Erarbeitung
funktionstüchtiger Programme, mit denen die Beachtung der
verabschiedeten Gesetze, Rechtsverordnungen und Normen überprüft
und durchgesetzt werden kann. Möglicherweise benötigen eine ganze
Reihe von Ländern fachliche Unterstützung bei der Verwirklichung
dieser Ziele. Die in diesem Bereich erforderliche Technische
Zusammenarbeit schließt auch Rechtsauskünfte, Beratungsleistungen,
eine fachliche Ausbildung sowie den Aufbau institutioneller
Kapazitäten ein.
8.15 Der Erlass und die Inkraftsetzung von
Gesetzen und Rechtsverordnungen (auf regionaler, zentralstaatlicher,
Gliedstaat-/Provinz- oder lokaler/kommunaler Ebene) ist ebenfalls
ein wichtiger Faktor bei der Durchführung der meisten
internationalen Übereinkommen im Bereich Umwelt und Entwicklung,
wie aus der häufig in Staatsverträgen vorgesehenen Berichtspflicht
über die jeweils ergriffenen gesetzlichen Maßnahmen zu ersehen
ist. Bei der Prüfung bestehender Übereinkommen im Rahmen der
Konferenzvorbereitungen haben sich Hinweise auf Probleme bei der
Einhaltung dieser Bedingung und auf die Notwendigkeit einer besseren
nationalen Durchsetzung und gegebenenfalls damit verbundenen
fachlichen Unterstützung ergeben. Bei der Festlegung ihrer
nationalen Prioritäten sollen die Länder auch ihre internationalen
Verpflichtungen berücksichtigen.
Ziele
8.16 Gesamtziel unter
Berücksichtigung der Gegebenheiten des jeweiligen Landes ist die
Förderung der Integration von Umwelt- und Entwicklungspolitik durch
gesetzliche und ordnungsrechtliche Maßnahmen, Instrumentarien und
Durchsetzungsmechanismen auf zentralstaatlicher,
Gliedstaat-/Provinz- und kommunaler Ebene. In Anerkenntnis der
Tatsache, dass jedes Land ausgehend von seinen spezifischen
Bedürfnissen und den auf nationaler und gegebenenfalls auch
regionaler Ebene realisierten Plänen, Konzepten und Programmen
eigene Prioritäten festlegen wird, werden folgende Ziele
vorgeschlagen:
-
die Transfer von Informationen über wirksame
neue Gesetze und Rechtsverordnungen im Bereich Umwelt und
Entwicklung einschließlich geeigneter Instrumentarien und die
Beachtung solcher Gesetze und Rechtsverordnungen fördernde Anreize,
um eine umfassendere Anwendung und Anpassung auf zentralstaatlicher,
Gliedstaat-/Provinz- und kommunaler Ebene zu erreichen;
-
auf Wunsch die Unterstützung von Ländern bei
ihren im eigenen Land unternommenen Anstrengungen, den politischen
und rechtlichen Rahmen des Regierungssystems unter gebührender
Berücksichtigung der sozialen Werte und Infrastrukturen des Landes
zugunsten einer nachhaltigen Entwicklung zu modernisieren und
auszubauen.
-
die Förderung der Erarbeitung und Umsetzung von
Programmen auf zentralstaatlicher, Gliedstaat-/Provinz- und
kommunaler Ebene, mit denen die Befolgung von Gesetzen überprüft
und unterstützt und im Falle einer Nichtbefolgung entsprechende
Maßnahmen ergriffen werden.
Maßnahmen
(a) Verbesserung der Wirksamkeit von Gesetzen und
Rechtsverordnungen
8.17 Gegebenenfalls mit Unterstützung der
zuständigen internationalen Organisationen sollen die Regierungen
die erlassenen Gesetze und Rechtsverordnungen und den auf
zentralstaatlicher, Gliedstaat-/Provinz- und lokaler/kommunaler
Ebene errichteten diesbezüglichen
institutionellen/verwaltungstechnischen Apparat im Bereich
Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung in regelmäßigen
Abständen überprüfen, um sicherzustellen, dass diese Gesetze und
Rechtsverordnungen in der Praxis auch tatsächlich angewandt werden.
Zu den dafür in Frage kommenden Maßnahmen könnten unter anderem
folgende gehören: die Förderung der öffentlichen
Bewusstseinsbildung, die Ausarbeitung und Verteilung von
Informationsmaterial sowie eine entsprechende fachliche
Unterweisung, wozu auch Workshops, Seminare, Bildungsprogramme und
Tagungen für diejenigen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
gehören, die für Ausarbeitung, Inkraftsetzung, Überwachung und
Vollzug von Gesetzen und Rechtsverordnungen zuständig sind.
(b) Festlegung von gerichtlichen und verwaltungsrechtlichen
Verfahrensregeln
8.18 Die Regierungen und Mitglieder der
gesetzgebenden Körperschaften sollen gegebenenfalls mit
Unterstützung sachkundiger internationaler Organisationen
gerichtliche und verwaltungsrechtliche Verfahrensregeln für den
Rechtsschutz und den Rechtsbehelf im Falle von Handlungen im Bereich
Umwelt und Entwicklung festlegen, die vielleicht rechtswidrig sind
oder gegen gesetzlich garantierte Rechte verstoßen; sie sollen
außerdem Einzelpersonen, Gruppen und Organisationen mit einem
anerkannten rechtlichen Interesse Zugang gewähren.
(c) Bereitstellung rechtlicher Konsultations- und
Beratungsleistungen
8.19 Sachkundige zwischenstaatliche und
nichtstaatliche Organisationen sollen zusammenarbeiten, um den
Regierungen und Mitgliedern der gesetzgebenden Körperschaften auf
Wunsch ein integriertes Programm für Rechtsberatungsleistungen im
Umwelt- und (nachhaltigen) Entwicklungsrecht anzubieten, das auf die
spezifischen Anforderungen der Rechts- und Verwaltungssysteme des
Empfängerlandes zugeschnitten ist. Darin könnte
zweckmäßigerweise auch eine Unterstützung bei der Anfertigung
umfassender Bestandsaufnahmen und Berichte über die nationalen
Rechtssysteme eingeschlossen werden. Frühere Erfahrungen haben
gezeigt, wie nützlich die Kombination von fachspezifischen
Rechtsauskunftsdiensten mit fachjuristischem Rat ist. Innerhalb des
Systems der Vereinten Nationen würde eine engere Zusammenarbeit
zwischen allen betroffenen Organisationen eine Doppelerfassung von
Daten verhindern und die Arbeitsteilung erleichtern. Diese
Organisationen könnten auch die Möglichkeit und die Vorteile einer
Überprüfung ausgewählter nationaler Rechtssysteme prüfen.
(d) Schaffung eines partnerschaftlichen Ausbildungsnetzes für
(nachhaltiges) Entwicklungsrecht
8.20 Sachkundige internationale und
akademische Einrichtungen könnten innerhalb vereinbarter Strukturen
zusammenarbeiten, um speziell für Praktikanten aus
Entwicklungsländern Postgraduiertenprogramme und Möglichkeiten der
Berufs begleitenden Ausbildung im Bereich Umwelt- und
Entwicklungsrecht anzubieten. Eine derartige Ausbildung soll sowohl
die wirksame Anwendung als auch die fortlaufende Anpassung geltender
Gesetze, das dazugehörige Verhandlungs-, Formulierungs- und
Vermittlungsgeschick und die Weiterbildung von Ausbildern umfassen.
Die bereits in diesem Bereich tätigen zwischenstaatlichen und
nichtstaatlichen Organisationen könnten mit ähnlichen
Universitätsprogrammen zusammenarbeiten, um die Ausarbeitung der
Lehrpläne abzustimmen und interessierten Regierungen und
potentiellen Sponsoren eine optimale Auswahl alternativer
Möglichkeiten anbieten zu können.
(e) Ausarbeitung wirksamer nationaler Programme zur
Überprüfung und Gewährleistung der Befolgung zentralstaatlicher,
Gliedstaat-/Provinz- und kommunaler Gesetze für den Bereich Umwelt
und Entwicklung
8.21 Gegebenenfalls mit Unterstützung
internationaler Organisationen und anderer Länder soll jedes Land
integrierte Strategien zur Gewährleistung einer möglichst
umfassenden Befolgung seiner, eine nachhaltige Entwicklung
betreffenden Gesetze und Rechtsverordnungen entwickeln. Dazu
gehören
-
vollstreckbare, rechtswirksame Gesetze,
Rechtsverordnungen und Rechtsnormen, die sich auf ökonomisch,
sozial und ökologisch ausgewogene Grundsätze und eine angemessene
Risikobewertung stützen und auch Sanktionen zur Ahndung von
Verstößen, zur Regressnahme und als Abschreckung gegen weitere
Verstöße einschließen;
-
Mechanismen zur Förderung der Beachtung der
Gesetze;
-
institutionelle Kapazitäten zur Erfassung von
Daten über die Beachtung der Gesetze und die regelmäßige
Überprüfung dieser Beachtung, zur Aufdeckung von Verstößen, zur
Festlegung von Vollzugsprioritäten, zur Durchsetzung eines
wirksamen Vollzugs und zur Durchführung regelmäßiger
Evaluierungen der Wirksamkeit von die Beachtung und den Vollzug
betreffenden Programmen;
-
Mechanismen für eine angemessene Beteiligung von
Einzelpersonen und Gruppen an der Ausarbeitung und am Vollzug von
Gesetzen und Rechtsverordnungen für den Bereich Umwelt und
Entwicklung.
(f) Überwachung der im AnschluSS an internationale
Übereinkünfte auf Länderebene ergriffenen rechtlichen Maßnahmen
8.22 Die Vertragsparteien internationaler
Übereinkünfte sollen gegebenenfalls in Absprache mit den
entsprechenden Sekretariaten einschlägiger internationaler
Übereinkommen die verwendeten Methoden und Verfahren zur Erfassung
von Daten über die getroffenen gesetzlichen und ordnungspolitischen
Maßnahmen verbessern. Die Vertragsparteien internationaler
Übereinkünfte könnten vorbehaltlich der Zustimmung der
beteiligten souveränen Staaten Stichprobenuntersuchungen der
Anschlussmaßnahmen in den einzelnen Ländern durchführen.
Instrumente zur Umsetzung
(a) Finanzierung und Kostenabschätzung
8.23 Die durchschnittlichen jährlichen
Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im vorliegenden
Programmbereich genannten Maßnahmen werden vom Sekretariat der
UNCED auf etwa 6 Millionen Dollar veranschlagt, in Form an
Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von der
internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur um
überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht
überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen
Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige
nicht konzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten
Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen
beschlossen werden.
(b) Wissenschaftliche und technologische Mittel
8.24 Das Programm ist in hohem Maße von einer
Fortsetzung der kontinuierlichen Erfassung, Umsetzung und Auswertung
rechtlicher Daten abhängig. Durch engere Zusammenarbeit zwischen
bestehenden Datenbanken könnte mit ziemlicher Sicherheit eine
bessere Arbeitsteilung (zum Beispiel im Verbreitungsgebiet
nationaler juristischer Zeitschriften und anderer Quellen) und
gegebenenfalls eine vermehrte Standardisierung und Kompatibilität
der Daten erreicht werden.
(c) Entwicklung der menschlichen Ressourcen
8.25 Die angebotene Ausbildung soll Praktikern
aus Entwicklungsländern zugute kommen und verbesserte
Ausbildungsmöglichkeiten für Frauen schaffen. Die Nachfrage nach
dieser Form der nachuniversitären und Berufs begleitenden Ausbildung
ist bekanntermaßen groß. Die bisher abgehaltenen Seminare,
Workshops und Tagungen zum Thema Kontrolle und Vollzug waren sehr
erfolgreich und gut besucht. Zweck dieser Bemühungen ist die
Heranbildung entsprechender Ressourcen (sowohl personelle wie auch
institutionelle), mit denen leistungsfähige Programme zur laufenden
Überprüfung und zum Vollzug staatlicher und kommunaler und lokaler
Gesetze, Rechtsverordnungen und Rechtsnormen für eine nachhaltige
Entwicklung erarbeitet und zum Einsatz gebracht werden können.
(d) Stärkung der rechtlichen und institutionellen Kapazitäten
8.26 Ein erheblicher Teil des Programms soll
auf die Verbesserung der rechtlich-institutionellen Möglichkeiten
der Länder ausgerichtet sein, mit nationalen Politik- und
Verwaltungsproblemen umzugehen, und eine effiziente Rechtsschöpfung
und -anwendung im Bereich Umwelt und nachhaltige Entwicklung zu
gewährleisten. Außerdem könnten regionale Leistungszentren
benannt und beim Aufbau fachspezifischer Datenbanken und der
Schaffung von Ausbildungsmöglichkeiten für bestimmte
Sprach-/Kulturgruppen einzelner Rechtssysteme unterstützt werden.
C. Gezielter Einsatz wirtschaftspolitischer Instrumente sowie
marktwirtschaftlicher und anderer Anreize
Handlungsgrundlage
8.27 Umweltgesetze und -rechtsverordnungen
sind zwar wichtig, sind aber allein nicht in der Lage, bestehende
Umwelt- und Entwicklungsprobleme zu lösen. Auch Preise, Märkte und
die staatliche Steuer- und Wirtschaftspolitik tragen mit zur
Ausformung von Einstellungen und Verhaltensweisen gegenüber der
Umwelt bei.
8.28 In den letzten Jahren haben viele
Länder, in erster Linie Industrieländer, aber auch mittel- und
osteuropäische Länder, in zunehmendem Maße von ökonomischen
Lösungsansätzen Gebrauch gemacht, darunter auch Markt orientierten.
Beispiele hierfür sind das Verursacherprinzip und das in jüngerer
Zeit entstandene Konzept, dem zufolge die Kosten für die Nutzung
natürlicher Ressourcen dem Nutzenden anzulasten sind.
8.29 Für den Fall, dass günstige
internationale und nationale wirtschaftliche Rahmenbedingungen
vorliegen und der erforderliche rechtliche und ordnungspolitische
Rahmen gegeben ist, können ökonomische und Markt orientierte
Ansätze in vielen Fällen die Fähigkeit eines Landes, mit Umwelt-
und Entwicklungsbelangen umzugehen, verbessern. Dies ließe sich
durch Bereitstellung kostengünstiger Lösungen - ausgehend von
einer integrierten Umweltvorsorge, der Förderung innovativer
technischer Lösungen und der Beeinflussung des Umweltverhaltens -
und durch Bereitstellung finanzieller Mittel zur Erfüllung der
Ziele einer nachhaltigen Entwicklung erreichen.
8.30 Zu diesem Zweck müssen entsprechende
Anstrengungen unternommen werden, um innerhalb eines umfassenden, an
die Gegebenheiten des jeweiligen Landes angepassten
entwicklungspolitischen, rechtlichen und ordnungspolitischen Rahmens
als Teil eines generellen Umstiegs auf eine Wirtschafts- und
Umweltpolitik, die entwicklungsförderlich und wechselseitig
verstärkend ist, ökonomische und Markt orientierte Ansätze zu
erkunden und in größerem Umfang einzusetzen.
Ziele
8.31 In Anerkenntnis der Tatsache, dass jedes
Land ausgehend von den eigenen Bedürfnissen sowie der von ihm
verfolgten Politik und seiner Pläne und Programme eigene
Prioritäten entwickeln wird, geht es vor allem darum, in den
kommenden Jahren zu spürbaren Fortschritten bei der Verwirklichung
der folgenden drei grundlegenden Zielen zu kommen:
-
die Einbeziehung der Umweltkosten in die
Entscheidungen von Hersteller und Verbraucher, um die bestehende
Tendenz, die Umwelt als "freies Gut" zu betrachten und die
Kosten auf andere Teile der Gesellschaft, andere Länder oder
künftige Generationen abzuwälzen, ins Gegenteil zu kehren;
-
die vermehrte Hinwendung zu einer
Berücksichtigung sozialer und ökologischer Kosten bei
ökonomischen Aktivitäten, damit die Preise die relative Knappheit
und den Gesamtwert der Ressourcen auch wirklich angemessen
widerspiegeln und mit zu einer Verhütung der Umweltzerstörung
beitragen;
-
gegebenenfalls die Berücksichtigung
marktwirtschaftlicher Grundsätze bei der Ausgestaltung
ökonomischer Instrumente und Konzepte, um eine nachhaltige
Entwicklung zu erzielen.
Maßnahmen
(a) Verbesserung oder Umorientierung der Regierungspolitik
8.32 Auf kurze Sicht sollen die Regierungen
die allmähliche Einbeziehung der mit ökonomischen Instrumenten und
Marktmechanismen gemachten Erfahrungen erwägen, indem sie sich
verpflichten, ihre Politik unter Berücksichtigung der Pläne,
Prioritäten und Ziele des eigenen Landes umzuorientieren, um auf
diese Weise
ökonomische, ordnungsrechtliche und freiwillige
(selbst regulierende) Konzepte wirksam zu kombinieren;
-
diejenigen Subventionen
ganz abzuschaffen oder allmählich abzubauen, die mit den Zielen einer
nachhaltigen Entwicklung nicht vereinbar sind;
-
zur Verwirklichung von
Umwelt- und Entwicklungszielen bereits vorhandene wirtschaftliche und
steuerliche Anreizsysteme zu verbessern oder umzugestalten;
-
politische
Rahmenbedingungen zu schaffen, die den Aufbau neuer Märkte für den
Umweltschutzbereich und eine umweltverträglichere
Ressourcenbewirtschaftung begünstigen;
-
eine Preispolitik
anzustreben, die mit den Zielen einer nachhaltigen Entwicklung vereinbar
ist.
8.33 Insbesondere sollen die Regierungen -
gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Handel und der Industrie -
Möglichkeiten eines wirkungsvollen Einsatzes ökonomischer
Instrumente und Marktmechanismen in folgenden Bereichen erkunden:
-
bei Fragen, die den Energiesektor, das Verkehrswesen, die
Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, die Wasserwirtschaft, die
Abfallwirtschaft, das Gesundheitswesen, den
Fremdenverkehrssektor und den Dienstleistungsbereich betreffen;
-
bei weltweiten und grenzüberschreitenden Fragen;
-
bei der Entwicklung und Einführung umweltverträglicher
Technologien und ihrer Anpassung, ihrer Verbreitung und ihrer
Transfer an Entwicklungsländer nach Maßgabe von Kapitel 34.
Berücksichtigung
der besonderen Gegebenheiten in den Entwicklungsländern und in Ländern
mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen
8.34 Mit Unterstützung regionaler und
internationaler Wirtschafts- und Umweltorganisationen und
gegebenenfalls auch nichtstaatlicher Forschungseinrichtungen sollen
gezielte Anstrengungen unternommen werden, Anwendungsmöglichkeiten
für den Einsatz ökonomischer Instrumente und Marktmechanismen zu
entwickeln, die auf die besonderen Bedürfnisse der
Entwicklungsländer und der Länder mit im Übergang befindlichen
Wirtschaftssystemen zugeschnitten sind, indem
-
diesen Ländern fachliche Unterstützung bei
allen mit dem Einsatz ökonomischer Instrumente und Marktmechanismen
zusammenhängenden Fragen gewährt wird;
-
die Abhaltung regionaler Seminare und
gegebenenfalls die Schaffung regionaler Fachzentren unterstützt
werden.
(c) Erstellung eines Verzeichnisses wirksamer
Einsatzmöglichkeiten ökonomischer Instrumente und Marktmechanismen
8.35 In Anbetracht der Tatsache, daß der
Einsatz von ökonomischen Instrumenten und Marktmechanismen relativ
neu ist, soll der Austausch von Informationen über die von
verschiedenen Ländern mit derartigen Konzepten gemachten
Erfahrungen tatkräftig unterstützt werden. In diesem Zusammenhang
sollen sich die Regierungen bei der Suche nach wirksamen
Einsatzmöglichkeiten ökonomischer Instrumente vorhandener
Möglichkeiten des Informationsaustauschs bedienen.
(d) Stärkere BewuSStmachung der Rolle von ökonomischen
Instrumenten und Marktmechanismen
8.36 Mit Unterstützung regionaler und
internationaler Wirtschafts- und Umweltorganisationen sowie
nichtstaatlicher Forschungsinstitute sollen die Regierungen die
Erforschung und Untersuchung wirksamer Einsatzmöglichkeiten für
ökonomische Instrumente und Marktmechanismen vorantreiben, wobei
der Schwerpunkt unter anderem auf folgenden zentralen Fragen liegen
soll:
-
der Rolle von den
Gegebenheiten der einzelnen Länder angepassten Umweltsteuern;
-
die Auswirkungen
ökonomischer Instrumente und Anreize auf die Wettbewerbsfähigkeit und
den internationalen Handel sowie der für die Zukunft zu erwartende
Bedarf an angemessener internationaler Zusammenarbeit und Koordinierung;
-
die möglichen sozialen
und verteilungspolitischen Folgen des Einsatzes verschiedener
Instrumente.
(e) Einleitung eines Prozesses für den schwerpunktmäßigen
Einsatz preispolitischer Mittel
8.37 Gegebenenfalls soll das Verständnis für
die theoretischen Vorteile der Anwendung preispolitischer Mittel
vertieft werden, wozu auch eine genauere Kenntnis der Bedeutung
einer verstärkten Orientierung in diese Richtung gehört. Daher
sollen in Zusammenarbeit mit der Industrie und dem Handel,
Großunternehmen, transnationalen Gesellschaften sowie
gegebenenfalls anderen gesellschaftlichen Gruppen auf nationaler und
internationaler Ebene Prozesse eingeleitet werden, um folgende
Fragen zu untersuchen:
-
die praktischen Folgen
einer verstärkten Hinwendung zu einer Preispolitik, die eine
Internalisierung der Umweltkosten als geeignetes Mittel zur
Verwirklichung der Ziele einer nachhaltigen Entwicklung vorsieht;
-
die Folgen der Ressourcenpreispolitik auf
Ressourcen exportierende Länder, darunter auch die Auswirkungen
einer solchen Preispolitik auf die Entwicklungsländer;
-
die für die Bewertung der
Umweltkosten verwendeten Methoden.
(f) Vertiefung des Einblicks in die Ökonomie der nachhaltigen
Entwicklung
8.38 Aufgrund des gestiegenen Interesses an
ökonomischen Instrumenten und Marktmechanismen ergibt sich auch die
Notwendigkeit, im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens das vorhandene
Wissen über die Ökonomie der nachhaltigen Entwicklung zu
vertiefen, indem
-
höhere Lehranstalten dazu
angeregt werden, ihre Lehrpläne zu überprüfen und das Studium der
Ökonomie der nachhaltigen Entwicklung auszubauen;
-
regionale und
internationale Wirtschaftsorganisationen und nichtstaatliche
Forschungsinstitute, die über entsprechendes Fachwissen verfügen,
veranlasst werden, Ausbildungskurse und Seminare für Beschäftigte der
öffentlichen Hand anzubieten;
-
der Handel und die
Industrie, darunter auch große Industrieunternehmen und transnationale
Gesellschaften mit umweltspezifischem Fachwissen, veranlasst werden,
Ausbildungsprogramme für die private Wirtschaft und für andere Gruppen
einzurichten.
Instrumente zur Umsetzung
8.39 Dieses Programm setzt eine Anpassung oder
Umorientierung der von der Regierung verfolgten Politik voraus. Es
setzt darüber hinaus die Beteiligung internationaler und regionaler
Wirtschafts- und Umweltorganisationen und Träger mit entsprechenden
Fachkenntnissen in diesem Bereich sowie auch transnationaler
Unternehmen voraus.
(a) Finanzierung und Kostenabschätzung
8.40 Die durchschnittlichen jährlichen
Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im vorliegenden
Programmbereich genannten Maßnahmen werden vom Sekretariat der
UNCED auf etwa 5 Millionen Dollar veranschlagt, in Form an
Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von der
internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur um
überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht
überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen
Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige
nicht konzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten
Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen
beschlossen werden.
D. Schaffung von Systemen integrierter umweltökonomischer
Gesamtrechnungen
Handlungsgrundlage
8.41 Ein erster Schritt zur Einbindung des
Nachhaltigkeitsprinzips in das gesamte wirtschaftliche Handeln ist
die Festlegung einer präziseren Messgröße für die enorm wichtige
Rolle der Umwelt als Quelle, die das Naturkapital liefert, und als
Senke, die als Aufnahmebecken für die im Verlauf der Erzeugung des
"menschgemachten" Produktivkapitals und anderer
Tätigkeiten des Menschen anfallenden Nebenprodukte dient. Da eine
nachhaltige Entwicklung soziale, wirtschaftliche und ökologische
Komponenten beinhaltet, ist zudem wichtig, dass die
Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung (VGR) nicht auf die Erfassung
der produzierten Güter und der erbrachten Dienstleistungen
beschränkt bleibt, die in der herkömmlichen Form vergütet werden.
Vielmehr muss ein gemeinsames System entwickelt werden, in dessen
Rahmen der Beitrag all derjenigen Sektoren und Aktivitäten der
Gesellschaft, die in der bisher praktizierten Volkswirtschaftlichen
Gesamtrechnung keine Berücksichtigung gefunden haben, soweit
theoretisch vertretbar und praktisch durchführbar, in einem
Satellitenrechnungssystem erfasst werden. Aus diesem Grund wird
vorgeschlagen, ein Programm zur Entwicklung nationaler Systeme
integrierter umweltökonomischer Gesamtrechnungen einzuleiten.
Ziele
8.42 Wichtigstes Ziel ist die Erweiterung der
in den einzelnen Ländern vorhandenen Systeme volkswirtschaftlicher
Gesamtrechnungen mit dem Ziel, ökologische und soziale Größen mit
in den Bilanzierungsrahmen einzubinden, wozu als Mindestforderung
auch die Einführung eines Systems von Satellitenkonten für die
natürlichen Ressourcen in allen Mitgliedstaaten gehört. Die daraus
resultierenden Systeme integrierter umweltökonomischer
Gesamtrechnungen (IEEA), die in allen Mitgliedstaaten zum
frühest möglichen Zeitpunkt eingeführt werden sollen, sind nicht
als Ersatz, sondern für absehbare Zeit als Ergänzungsrechnung zur
bisher gebräuchlichen volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zu
betrachten. Diese integrierten umweltökonomischen Gesamtrechnungen
sollen eine wichtige Funktion bei der Entscheidungsfindung im Rahmen
der nationalen Entwicklungsplanung übernehmen. Dabei sollen die
für die volkswirtschaftliche Gesamtrechnung zuständigen
staatlichen Stellen eng mit den Ressorts für Umweltstatistik,
Landesgeographie und Naturressourcen im eigenen Land
zusammenarbeiten. Die Definition ökonomischer Aktivität könnte
auf die Menschen ausgedehnt werden, die in allen Ländern
produktive, aber unbezahlte Arbeit leisten. Auf diese Weise könnte
deren Leistung angemessen bewertet und bei der Entscheidungsfindung
berücksichtigt werden.
Maßnahmen
(a) Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit
8.43 Der Bereich Statistik des Sekretariats
der Vereinten Nationen soll
-
allen Mitgliedstaaten die im System of
National Accounts Handbook on Integrated Environmental and Economic
Accounting enthaltene Methodik zugänglich machen;
-
in Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen
Organisationen der Vereinten Nationen die vorhandenen vorläufigen
Konzepte und Methoden (wie etwa die in dem obengenannten Handbuch
vorgeschlagenen) weiterentwickeln, testen, verfeinern und
schließlich als Norm festlegen; während des gesamten Ablaufs
dieses Prozesses soll er die Mitgliedstaaten über den Stand der
Dinge auf dem laufenden halten;
-
in enger Zusammenarbeit mit anderen
internationalen Organisationen die Schulung und Vorbereitung kleiner
Gruppen von VGR-Statistikern, Umweltstatistikern und nationalen
Fachkräften für die Schaffung, Anpassung und Ausarbeitung
nationaler integrierter umweltökonomischer Gesamtrechnungen
koordinieren.
8.44 Die Hauptabteilung für wirtschaftliche
und soziale Entwicklung des Sekretariats der Vereinten Nationen soll
in enger Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Organisationen
der Vereinten Nationen
-
in allen Mitgliedstaaten die Verwendung von
Indikatoren für eine nachhaltige Entwicklung im Rahmen der
volkswirtschaftlichen und sozialen Gesamtplanung und
Entscheidungsfindung unterstützen, um auf diese Weise
sicherzustellen, dass integrierte umweltökonomische
Gesamtrechnungen auf Länderebene wirksam in die
gesamtwirtschaftliche Entwicklungsplanung einbezogen werden.
-
sich für eine bessere
Erfassung von Umwelt-, Wirtschafts- und Sozialdaten einsetzen.
(b) Stärkung des volkswirtschaftlichen Rechnungswesens auf
nationaler Ebene
8.45 Auf nationaler Ebene könnte das Programm
in erster Linie von den mit der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung
befassten Behörden in engem Zusammenwirken mit den für die
Umweltstatistik und die natürlichen Ressourcen zuständigen
Ressorts übernommen werden und die für die nationale
Wirtschaftsplanung zuständigen Wirtschaftsanalytiker und
Entscheidungsträger bei ihrer Arbeit unterstützen. Nationale
Einrichtungen sollen nicht nur eine wichtige Aufgabe als Verwahrer
des Systems übernehmen, sondern auch für seine Anpassung, seine
Einführung und seine kontinuierliche Anwendung sorgen. Unbezahlte
produktive Arbeit wie etwa Hausarbeit und Kindererziehung soll nach
Möglichkeit in Satellitensystemen und Wirtschaftsstatistiken
berücksichtigt werden. Zeitstudien könnten ein erster Schritt zur
Entwicklung eines solchen Satellitensystems sein.
(c) Festlegung eines Bewertungsverfahrens
8.46 Auf internationaler Ebene soll die
Statistische Kommission vorhandene Erfahrungen zusammenführen und
überprüfen und den Mitgliedstaaten in Fragen fachlicher und
verfahrenstechnischer Art, die im Zusammenhang mit der
Weiterentwicklung und Einführung integrierter umweltökologischer
Gesamtrechnungen in den Mitgliedstaaten aufkommen, beratend zur
Seite stehen.
8.47 Die Regierungen sollen aufgrund von
Umweltprogrammen entstehende Preisverzerrungen, die sich auf die
Boden-, Wasser-, Energie- und sonstigen natürlichen Ressourcen
auswirken, zu ermitteln versuchen und entsprechende
Korrekturmaßnahmen in Betracht ziehen.
8.48 Die Regierungen sollen Unternehmen dazu
anhalten,
- durch eine transparente
Berichterstattung an Aktionäre, Kreditgeber, Beschäftigte,
Regierungsbehörden, Verbraucher und die Öffentlichkeit umweltrelevante
Informationen zugänglich zu machen;
- Methoden und Regeln für ein auf
eine nachhaltige Entwicklung ausgerichtetes Rechnungswesen zu
entwickeln und in die Praxis umzusetzen.
(d) Verstärkte Erfassung von Daten und Informationen
8.49 Die Länderregierungen könnten die im
Rahmen der Einführung eigener umweltökonomischer Gesamtrechnungen
erforderliche Verstärkung der Datenerfassung erwägen, um damit
einen pragmatischen Beitrag zu einer vernünftigen
Wirtschaftsführung zu leisten. Dabei geht es vor allem darum, die
vorhandenen Kapazitäten für die Erfassung und Auswertung von
Umweltdaten und -informationen zu erweitern und diese Daten mit
wirtschaftlichen Daten, darunter auch nach Geschlechtern
aufgeschlüsselten Daten, zu kombinieren. Als weiteres Ziel ist die
Einführung physischer Umweltkonten anzustreben. Internationale
Geberorganisationen sollen die Finanzierung des Aufbaus
sektorübergreifender Datenbanken in Betracht ziehen, um
sicherzustellen, daß die nationale Entwicklungsplanung auf
präzisen, zuverlässigen und realistischen Daten basiert und an die
nationalen Bedingungen angepasst ist.
(e) Intensivierung der Technischen Zusammenarbeit
8.50 Der Bereich Statistik des Sekretariats
der Vereinten Nationen soll in enger Zusammenarbeit mit den
einschlägigen Organisationen der Vereinten Nationen vorhandene
Strukturen für eine Technische Zusammenarbeit zwischen den
einzelnen Ländern ausbauen. Darin soll auch der Austausch der bei
der Einführung integrierter umweltökonomischer Gesamtrechnungen
gewonnenen Erfahrungen eingeschlossen sein, insbesondere im Hinblick
auf die Bewertung nicht marktgängiger natürlicher Ressourcen und
die Standardisierung der Datenerfassung. Außerdem soll eine
vermehrte Zusammenarbeit mit dem Handel und der Industrie, darunter
auch Großunternehmen und transnationalen Unternehmen mit
Erfahrungen in der Bewertung derartiger Ressourcen, angestrebt
werden.
Instrumente zur Umsetzung
(a) Finanzierung und Kostenabschätzung
8.51 Die durchschnittlichen jährlichen
Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im vorliegenden
Programmbereich genannten Maßnahmen werden vom Sekretariat der
UNCED auf etwa 2 Millionen Dollar veranschlagt, in Form an
Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von der
internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur um
überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht
überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen
Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige
nicht konzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten
Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen
beschlossen werden.
(b) Ausbau vorhandener Institutionen
8.52 Um die Verwendung integrierter
umweltökonomischer Gesamtrechnungen zu gewährleisten,
-
könnten nationale
Institutionen in Entwicklungsländern ausgebaut und so die wirksame
Integration von Umwelt und Entwicklung auf der Planungs- und
Entscheidungsebene sichergestellt werden;
-
soll der Bereich
Statistik den Mitgliedstaaten in enger Anlehnung an das von der
Statistischen Kommission zu erarbeitende Bewertungsverfahren die
erforderliche fachliche Unterstützung zukommen lassen; der Bereich
Statistik soll in Zusammenarbeit mit einschlägigen Organisationen der
Vereinten Nationen angemessene Unterstützung bei der Einführung
integrierter umweltökonomischer Gesamtrechnungen leisten.
-
Verstärkter Einsatz der
Informationstechnik
8.53 Zur Anpassung von Verfahren der
Informationstechnik und ihrer Transfer an die Entwicklungsländer
könnten Leitlinien und Mechanismen ausgearbeitet und gemeinsam
verabschiedet werden. Außerdem sollen dem Stand der Technik
entsprechende Managementtechniken eingeführt werden, damit eine
möglichst effiziente und durchgängige Anwendung
umweltökonomischer Gesamtrechnungen sichergestellt ist.
(d) Aufbau nationaler Kapazitäten
8.54 Die Regierungen sollen mit Unterstützung
der internationalen Staatengemeinschaft die eigenen institutionellen
Kapazitäten zur Erfassung, Speicherung, Verwaltung, Auswertung und
Anwendung von Daten bei der Entscheidungsfindung stärken.
Insbesondere in den Entwicklungsländern müssen in allen mit der
Einführung integrierter umweltökonomischer Gesamtrechnungen
befassten Bereichen und auf allen Ebenen Aus- und
Fortbildungsmöglichkeiten geschaffen werden. Dazu gehört auch die
fachliche Ausbildung aller mit Wirtschafts- und Umweltanalysen, mit
der Erfassung von Daten und mit dem volkswirtschaftlichen
Rechnungswesen befassten Kräfte sowie die Unterweisung von
Entscheidungsträgern im pragmatischen und sachgerechten Umgang mit
derartigen Informationen. |